Zu alt - Entschädigung wegen Benachteiligung aufgrund des Alters

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat jüngst darüber zu entscheiden, ob ein Bewerber eine Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verlangen kann, wenn er sich auf eine Stellenausschreibung beworben hatte, die den Hinweis enthielt, dass Mitarbeiter eines bestimmten Alters gesucht werden.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23.08.2012 - 8 AZR 285/11

Ausgangslage:

Ein Arbeitgeber schrieb im Juni 2009 zwei  Stellen aus, in denen dieser zwei Mitarbeiter im Alter zwischen 25 und 35 suchte. Der im Jahre 1956 geborene Kläger bewarb sich um eine Stelle. Obwohl Vorstellungsgespräche stattgefunden haben und der Kläger nicht eingeladen worden war, stellte der Arbeitgeber keinen anderen Bewerber ein.
Der Kläger wendet sich gegen diese Vorgehensweise und begehrt eine Entschädigung nach dem AGG. Er macht geltend, er sei wegen seines Alters unzulässig benachteiligt worden.

Entscheidungsgründe:

Das BAG gab dem Bewerber insoweit Recht, als dass ein Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot nach § 7 Abs. 1 AGG nicht damit versagt werden könne, dass kein Mitarbeiter eingestellt worden ist.

Das BAG verwies die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg zurück. Das Landesarbeitsgericht hat nunmehr zu prüfen, ob der Kläger für die ausgeschriebene Stelle objektiv geeignet war und ob eine Einstellung alleine wegen seines Alters unterblieben ist.

Kommentar:

Diese Entscheidung macht deutlich, dass bereits große Sorgfalt auf die einzelnen Formulierungen einer Stellenausschreibung gelegt werden sollte, damit Sie sich nicht eines Entschädigungsanspruches ausgesetzt zu sehen. Hierbei ist besonders auf das AGG zu achten, das in § 1 Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität verhindern oder beseitigen soll.