Um unter den markenrechtlichen Werktitelschutz fallen zu können, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Erst im Januar wies der Bundesgerichtshof eine Klage für den Titelschutz der App Wetter.de in letzter Instanz ab, weil die Voraussetzungen für einen Werktitelschutz nicht vorlagen.
Titelschutzrecht: Wetter.de klagt gegen wetter DE
Auf der Internetseite „wetter.de“ stellt der Medienkonzern RTL ortspezifisch aufbereitete Wetterdaten zur Verfügung. Zusätzlich bietet das Unternehmen seit 2009 eine App für Mobilgeräte unter diesem Namen an. Auch das Unternehmen Mowis (Mobile World Information Systems) bietet auf den Domänen „wetter.at“ und „wetter-deutschland.com“ einen solchen Service. Seit 2011 betreibt die Firma ebenfalls eine entsprechende App unter den Bezeichnungen „wetter DE“, „wetter-de“ und „wetter-DE“. Der Medienkonzern RTL (im folgenden Klägerin genannt) beanstandete daraufhin eine Verletzung der Titelschutzrechte an der Domain „wetter.de“ und der entsprechenden App. Die Klage auf Unterlassung, Auskunft und Schadenersetz wurde in sämtlichen Instanzen zurückgewiesen.
BGH weist Klage in letzter Instanz ab
Zwar sind Bezeichnungen einer App, sowie Domain-Namen grundsätzlich dem Werktitelschutz zugänglich, allerdings fehlt der Bezeichnung „wetter.de“ eine eindeutige originäre Kennzeichnungskraft, so die Begründung des Gerichts. Grundsätzlich muss ein Anbieter gewährleisten, das ein Zeichen, bzw. Titel, für Waren und Dienstleistungen für den Verkehr (das Publikum) keine Verwechslungsgefahr besteht ((§ 14 Abs. 1 Nr. 1, 2 MarkenG). Im Fall von „wetter.de“ ist der Begriff „wetter“ allerdings allein beschreibend und daher freihaltebedürftig. Der Zusatz „.de“ ändert nichts an der fehlenden Kennzeichnungskraft, da es sich hier um eine reine Länderzuweisung handelt. Daher ist eine App mit dem Namen „wetter.de“, auf der ortsbezogene Wetterdaten angeboten werden, lediglich beschreibend und nicht kennzeichnend.
Eine fehlende Unterscheidungskraft kann in bestimmten Fällen bei Werktiteln auch durch Verkehrsgeltung überwunden werden. Allerdings konnte die Klägerin nicht belegen, dass sich die Bezeichnung „Wetter.de“ als Werktitel durchgesetzt hat.
Werktitelschutz für Apps
Um in den Genuss eines markenrechtlichen Werktitelschutzes für Apps zu kommen, bedarf es prinzipiell einer ausreichenden Kennzeichnungskraft, als auch einer Unterscheidungskraft. Eine rein beschreibende Kennzeichnung ist auch mit geringer Unterscheidungskraft schützenswert, wenn der Werktitel eindeutig als solcher zu erkennen ist. Besonders im Bereich der Print Medien hat sich dies durchgesetzt. Gemeint ist damit, dass eine Zeitschrift mit einem rein Beschreibenden Titel ( Zum Beispiel „Schöner Wohnen“ oder „Mein Hund & ich“) ein schützenswerter Werkstitel ist, da der Verkehr (in diesem Fall der Leser), den beschreibenden Titel eindeutig als bestimmte Zeitschrift identifiziert. Insoweit liegt bei Printmedien ein Sonderfall vor, da sich der Verkehr an die geringfügig unterschiedlichen Werktitel gewöhnt hat und diese daher auch unterscheiden kann („Echo der Frau“ / „Bild der Frau“ oder „Laura“ / „Lisa“).
Die Besonderheit der geringen Anforderungen an die Unterscheidungskraft von Printmedien kann jedoch nicht unmittelbar auf Apps übertragen werden. Im vorliegenden Fall hätte die Klägerin folglich nachweisen müssen, dass der Verkehr auch auf kleine Unterschiede bei App- Titeln achtet beziehungsweise, dass die Benutzer der App „Wetter.de“ seit langem daran gewöhnt sind, dass es auch andere Wetterdienste mit ähnlichen beschreibenden Bezeichnungen gibt.
Marken für Start-Ups und Online-Unternehmen
Für Start-Ups und Unternehmen sind Marken ein unverzichtbarer Bestandteil ihres Firmenportfolios. Dies gilt besonders, wenn Sie ihre Produkte und Dienstleistungen online anbieten, da das Geschäftsfeld oft nicht regional begrenzt und die Konkurrenz groß ist.
Die Marke schafft einen starken Wiedererkennungswert. Dieser ist für Verbraucher oft entscheidend bei der Wahl des Produktes oder der Dienstleistung. Kunden und Verbraucher wollen auf Vertrautes und qualitativ hochwertige Angebote zurückgreifen. Die Marke bekommt insoweit eine Vertrauens- und Qualitätsfunktion, was besonders im Online-Bereich nicht zu unterschätzen ist. Da oftmals Geschäfte im Ausland oder mit größtenteils unbekannten Personen abgewickelt werden, ist eine gute Vertrauensbasis notwendig.
Markenschutz für digitale Werke
Prägnante Markennamen, die den Inhalt kurz und knapp auf den Punkt bringen, erleichtern im Internet den Wiedererkennungswert. Um Markenschutzrechte in Anspruch nehmen zu können, müssen aber bestimmte Voraussetzungen gegeben sein. Das Werk kann nur geschützt werden, wenn es eine originäre Kennzeichnung aufweist. Gerade für digitale Werke wie Onlineshops oder Apps wird dies in Zukunft immer wichtiger werden, denn die reine Inhaltsbeschreibung wird nicht ausreichen, um einen markenrechtlichen Werktitelschutz zu erlangen. App-Betreiber und Online-Unternehmen müssen das bei der Wahl Ihres Markennamens bedenken.