Wenn man die Weihnachtsfeier verpasst!

Gewährt ein Arbeitgeber seinen Mitarbeitern freiwillig und als Überraschung ein „iPad mini“ als Weihnachtsgeschenk, liegt keine Benachteiligung solcher Mitarbeiter vor, die bei der betrieblichen Weihnachtsfeier nicht anwesend waren und kein entsprechendes Gerät erhalten haben.

Arbeitsgericht Köln, Pressemitteilung und Urteil vom 18.10.2013, Az.: 3 Ca 1819/13

Ausgangslage

Der Kläger ist bei einem Handelsunternehmen mit etwa 100 Mitarbeitern beschäftigt. In der Vergangenheit nahmen, so die Arbeitgeberin, wenig Mitarbeiter an den Betriebsfeiern teil. Zur Steigerung der Teilnehmerzahlen veranstaltete die Arbeitgeberin auf der im Jahre 2012 anberaumten Weihnachtsfeier eine Geschenkaktion und übergab jedem der circa 75 anwesenden Arbeitnehmer ein „iPad mini“ im Wert von rund EUR 400,00.

Der Kläger war zum Zeitpunkt der Weihnachtsfeier arbeitsunfähig krank. Er erhielt kein Geschenk und fühlt sich benachteiligt. Er klagt vor dem Arbeitsgericht Köln und macht geltend, dass das Tablet von Apple eine Vergütung darstelle, die ihm auch im Rahmen der Entgeltfortzahlung während der Krankheit zusteht.
Das Arbeitsgericht Köln wies die Klage ab.

Entscheidungsgründe

Es begründet seine Entscheidung damit, dass der Zweck des Weihnachtsgeschenkes für sich genommen eine Zuwendung eigener Art und gerade keine Vergütung darstellt. Bei solchen Zuwendungen sei ein Arbeitgeber berechtigt, die Mitarbeiter unterschiedlich zu behandeln. Indem freiwilliges Engagement außerhalb der Arbeitszeit belohnt werden sollte, bezweckt die Arbeitgeberin die attraktive Gestaltung der Betriebsfeiern und motiviert ihre Mitarbeiter zur Teilnahme.
Gegen das Urteil kann der Kläger beim Landesarbeitsgericht Köln Berufung einlegen.

Kommentar

Mit dieser Entscheidung stärkt das Arbeitsgericht die Handhabe der Arbeitgeber betreffend freiwillig gewährter Sonderzuwendungen. Freiwillige Leistungen, wie beispielsweise Weihnachtsgeldzahlungen oder andere Gratifikationen, die arbeitsvertraglich oder anderweitig nicht geregelt sind, bringen häufig Schwierigkeiten mit sich. Ein Arbeitgeber, der sich bei den Arbeitnehmern für die gute Arbeit erkenntlich zeigen will, möchte sich zugleich nicht zwingend verpflichten eine solche Leistung in der Zukunft und in der gleichen Höhe erbringen zu müssen.

Festzuhalten bleibt: Der Arbeitnehmer freut sich über Sonderzahlungen und plant mit diesen oder ist sogar finanziell darauf angewiesen. Bleibt die Gratifikation aus, stellt sich die Frage, ob der Arbeitnehmer Anspruch auf die Zahlung hat und der Arbeitgeber zur Zahlung bzw. zur Gewährung, wie vorliegend eines „iPads“, verpflichtet ist. Die Ungleichbehandlung von Arbeitnehmern ist aber zulässig, wenn mit der Leistung verschiedene Zwecke verfolgt und dementsprechend die Voraussetzungen der Leistungen abgrenzen.