Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 11.10.2012 - 6 Sa 641/12 -
Ausgangslage
Die Parteien schlossen am 30.09.2011 einen befristeten Arbeitsvertrag, indem die Klägerin, eine Rechtsanwaltsfachangestellte, zur Vertretung einer schwangeren Mitarbeiterin eingestellt wurde. Im November 2011 informierte die Klägerin die Beklagte über das Bestehen ihrer Schwangerschaft. Die Beklagte fühlt sich wegen des Verschweigens der Schwangerschaft getäuscht und erklärte daraufhin die Anfechtung des Arbeitsvertrages.
Hiergegen wendet sich die Klägerin. Das Arbeitsgericht Köln gab ihrer Klage statt.
Entscheidungsgründe
Die gegen das Urteil des Arbeitsgerichts gerichtete Berufung der Beklagten hatte vor dem Landesarbeitsgericht Köln keinen Erfolg. Eine arglistige Täuschung liegt, so das Landesarbeitsgericht, mangels Aufklärungspflicht nicht vor. Weder hatte die Klägerin eine Aufklärungspflicht noch hätte sie eine entsprechende Frage des Arbeitgebers beantworten müssen. Die Frage nach einer Schwangerschaft stellt grundsätzlich eine unmittelbare Benachteiligung des Geschlechts gemäß § 3 Abs. 1 S. 2 AGG dar und ist unzulässig. Eine schwangere Frau muss eine solche Frage weder beantworten noch kann ihr eine falsche Antwort zum Nachteil reichen.
Etwas anderes lässt sich auch nicht aufgrund der Befristung des Arbeitsverhältnisses folgern. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, Urteil vom 04.10.2001 – C-109/00, obliegt dem Arbeitgeber aufgrund des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsausbildung und zum beruflichen Aufstieg kein Fragerecht zu einer Schwangerschaft. Auch sieht der EuGH keine Offenbarungspflicht der Arbeitnehmerin vor.
Kommentar
Ob schwanger oder nicht, Frauen müsse über eine Schwangerschaft nicht aufklären. Dies gilt sowohl bei befristeten als auch bei unbefristeten Verträgen. Die Schwangerschaftsrechtsprechung wird - so wie erwartet - fortgesetzt.