Arbeitsgericht Aachen, Urteil vom 22.02.2013, Az.: 6 Ca 3662/12
Ausgangslage
Ein überregional bekannter Sportverein in Aachen beschäftigte einen Trainerstab bestehend aus einem Cheftrainer, einem Co-Trainer und einem Torwarttrainer.
Mit Datum vom 03.09.2012 kündigte der Verein den Trainern zunächst das Anstellungsverhältnis und stützte die Kündigungen auf den Anstellungsvertrag. Unter Verzicht auf die Erhebung einer Kündigungsschutzklage war zu Gunsten des Arbeitgebers ein jederzeitiges - wie im Profifußball üblich - Kündigungsrecht vorgesehen, das anstelle einer Kündigungsfrist eine Abfindungszahlung von drei Bruttomonatsgehältern enthielt.
Eine weitere Kündigung erhielten der Cheftrainer und der Co-Trainer mit Datum vom 09.01.2013. Diese wurde auf ein im Anstellungsvertrag normiertes Sonderkündigungsrecht gestützt, wenn der Verein nicht den Aufstieg in die 2. Bundesliga erreicht.
Der Trainerstab wendete sich gegen die Kündigungen und reichte beim Arbeitsgericht Aachen Kündigungsschutzklage ein. Diese hatten Erfolg.
Entscheidungsgründe
Die vom Verein ausgesprochenen Kündigungen sind, so das Arbeitsgericht Aachen, unwirksam. Der Verein kann sich weder auf eine Verzichtsklausel, noch auf ein Sonderkündigungsrecht berufen.
Ein Verzicht, der dem Arbeitnehmer in unzulässiger Weise das gesetzlich verbriefte Recht entzieht, sich gegen unberechtigte Kündigungen zu Wehr zu setzen, ist unwirksam. Dieses Recht könne auch nicht zugunsten des Arbeitgebers verkürzt werden, selbst dann nicht, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Abfindungszahlung verspricht.
Gleiches gelte für das im Anstellungsvertrag enthaltene Sonderkündigungsrecht.
Kommentar
Das Arbeitsgericht Aachen festigt durch diese Entscheidung den Kündigungsschutz von Arbeitnehmern. Ob Profifußball oder nicht, Vereine können sich nicht wirksam gegen das zu Gunsten von Arbeitnehmern bestehende Kündigungsschutzrecht stellen.