Landgericht Essen; Einstweilige Verfügung vom 30.08.2012 – Az.: 4 O 263/12
Ausgangslage:
Eine Kanzlei aus Regensburg drohte damit, eine Liste im Internet zu veröffentlichen, auf welcher die Namen all derjenigen stehen, die im Internet mittels Filesharing (Peer to Peer) pornographische Filme heruntergeladen haben, welche urheberrechtlichen Schutz genießen. Zeitpunkt der Veröffentlichung sollte der 01.09.2012 sein. Hiergegen setzte sich eine Betroffene zur Wehr, die ihre Reputation und ihre Persönlichkeitsrechte durch die Veröffentlichung gefährdet sah.
Entscheidungsgründe:
Das Landgericht Essen machte kurzen Prozess. Eine Veröffentlichung der Gegnerliste wurde der Regensburger Kanzlei untersagt. Denn die allgemeinen Persönlichkeitsrechte umfassen auch das Recht der Selbstbestimmung. Und hierunter fällt auch das Recht auf Anonymität. Im Ergebnis wiege dieses Recht stärker, als das Recht Gegnerlisten zum Zwecke der Eigenwerbung zu veröffentlichen.
Kommentar:
Diese Entscheidung ist zwar nur vorläufig, spiegelt aber die Rechtsauffassung nahezu sämtlicher Juristen in Deutschland wider. Mit dieser Aktion dürfte sich die Kanzlei aus Bayern ins juristische „Aus“ geschossen haben. Denn solange die Kanzlei nicht öffentlich davon Abstand nimmt, einen Internet-Pranger zu veranstalten, setzt sie sich dem Risiko weiterer einstweiliger Verfügungen aus. Und die dadurch entstehenden Kosten sind aller Voraussicht nach von der Kanzlei aus Regensburg zu tragen. Das könnte dann bei ca. 150.000 Betroffenen sehr teuer werden.