Fristlose Kündigung wegen Bedrohung des Vorgesetzen

Bedroht ein Arbeitnehmer seinen Vorgesetzen, ist die fristlose Kündigung das probate Mittel.

Arbeitsgericht Mönchengladbach, Urteil vom 07.11.2012 - 6 Ca 1749/12 -

Ausgangslage

Der seit 1987 als Arbeiter im Bereich Straßenmanagement bei der Stadt Mönchengladbach beschäftigte Kläger äußerte sich gegenüber seinem unmittelbaren Vorgesetzten mit den Worten:

„Ich hau dir vor die Fresse, ich nehme es in Kauf, nach einer Schlägerei gekündigt zu werden, der kriegt von mir eine Schönheitsoperation, wenn ich dann die Kündigung kriege, ist mir das egal.“

Aufgrund dieses Vorfalls wurde dem Kläger mit Datum vom 06.06.2012 fristlos das Arbeitsverhältnis gekündigt. Hiergegen wendet er sich mit seiner Kündigungsschutzklage.

Entscheidung

Das Arbeitsgericht Mönchengladbach wies die Klage ab. Es hält die fristlose Kündigung für wirksam. Begründet wird die Entscheidung des Arbeitsgerichts damit, dass der Kläger seinen Vorgesetzten in strafrechtlich relevanter Art und Weise bedroht hat. Hinzu kommt, dass der Kläger bereits vor ungefähr einem Jahr wegen eines ähnlich gelagerten Vorfalls abgemahnt worden ist. Auch konnte der Kläger nicht zur Überzeugung des Gerichts beweisen, dass er von seinem Vorgesetzten provoziert worden ist.

Kommentar

Durch diese Entscheidung wird deutlich, dass sich ein Arbeitnehmer gegenüber seinen Vorgesetzen mit Bedacht äußern sollte. Denn der Arbeitgeber muss auch bei einem starken Kündigungsschutzrecht nicht alles bieten lassen.