AG Frankfurt am Main, Urteil vom 27.08.2012 Az. 32 C 1286/12
Ausgangslage:
Der Verein Musikpiraten produzierte eine CD mit Musik unter freier Lizenz. Dabei ist der Track mit dem Titel „Dragonfly“ ausschließlich unter einem Pseudonym veröffentlicht worden, so dass der Urheber nicht ausfindig gemacht werden konnte. Eine von der GEMA gestellte Rechnung ist schließlich mit dem Hinweis, dass der Urheber von „Dragonfly“ bereits von einer anderen Verwertungsgesellschaft vertreten werde, zurückgewiesen worden. Hierauf erhob die GEMA Klage vor dem Amtsgericht Frankfurt am Main.
Entscheidungsgründe:
Das Amtsgericht gab der Klage der GEMA Recht. Es berief sich in seiner Entscheidung darauf, dass die Verwertungsgesellschaft aufgrund der GEMA-Vermutung davon ausgehen darf, sämtliche Urheber von veröffentlichter Musik zu vertreten. Dabei spiele es zunächst keine Rolle, ob diese unter einem Pseudonym oder unter ihrem richtigen bürgerlichen Namen auftreten. Auch der Hinweis, dass der Urheber bereits durch eine andere Verwertungsgesellschaft vertreten werde, würde an der GEMA-Vermutung nichts ändern.
Kommentar:
Sofern die GEMA-Vermutung noch als zeitgemäß angesehen werden darf, dürfte das Urteil auch richtig sein. Denn die GEMA-Vermutung besagt, dass die GEMA auch bei unbekannten Urhebern berechtigt ist, deren Rechte wahrzunehmen (BGH GRUR 1986, 66 – GEMA-Vermutung II; BGH ZUM 1988, 199 – GEMA-Vermutung III). Vielmehr ist derjenige, welcher GEMA-freie Musik gewerblich nutzt oder aufführt in der Pflicht, dies der GEMA nachzuweisen und die Vermutung damit zu widerlegen. Die Berufung ist zugelassen und alles sieht danach aus, als würden bald schon wieder einmal das Landgericht Frankfurt und der BGH über die GEMA-Vermutung ein Urteil sprechen. Bis dahin haben die Musikpiraten noch Zeit, die Diskussion über den Sinn und Zweck der GEMA-Vermutung anzufachen. Denn die Berechtigung der GEMA-Vermutung dürfte in den letzten Jahren nachgelassen haben. Es ist daher offen, ob die GEMA-Vermutung auch in der letzten Instanz in der aktuellen Form Bestand haben wird.