Arbeitsgericht Duisburg, Urteil vom 29.06.2012 - 5 Ca 949/12 -
Ausgangslage
Der Kläger hat seine Arbeitskollegen auf seiner Facebook-Seite u.a. als „Speckrollen“ und „Klugscheißer“ bezeichnet und wurde daraufhin vom Arbeitgeber fristlos gekündigt.
Entscheidung
Das Arbeitsgericht Duisburg hat entschieden, dass derartige Äußerungen in einem sozialen Netzwerk wie Facebook nachhaltig in die Rechte der Betroffenen eingreifen und als grobe Beleidigung zu werten sind. Unerheblich soll die Einstellung des Facebook-Profils sein. Die Facebook-Seite des Klägers war nicht „öffentlich“, sprich nicht allen Facebook-Nutzern zugänglich. Als ausreichend sah es allerdings das Arbeitsgericht, dass eine Vielzahl von Arbeitskollegen selbst bei Facebook registriert und die Kommentare damit für diese als so genannten Freunde und Freundesfreunde sichtbar waren.
Im Ergebnis hielt das Arbeitsgericht die Kündigung jedoch mangels vorherigen Ausspruchs einer Abmahnung für unwirksam. Der Kläger hatte den Kommentar offenbar im Affekt verfasst, nachdem er erfahren hatte, dass ihn Kollegen zu Unrecht bei seinem Arbeitgeber denunziert hatten. Auch kam ihm zu Gute, dass er die betroffenen Kollegen nicht namentlich benannt hatte und aus dem Facebook-Eintrag heraus nicht erkennbar war, welche Arbeitskollegen konkret gemeint gewesen sein sollen.
Kommentar
Durch diese weitere Facebook-Entscheidung wird deutlich, dass nicht nur der Arbeitgeber, sondern auch Kommentare in Bezug auf die Arbeitskollegen in sozialen Netzwerken arbeitsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen können. Lesen Sie auch die anderen Entscheidungen zu Facebook in der Rubrik Rechtsprechung!