Kammergericht Berlin, Urteil vom 12.10.2012, Az.: 5 U 19/12
Ausgangslage:
Ein Getränkehersteller verwendete die Bezeichnung „Ginger Beer“ für eine Ingwerlimonade, wobei diese keine Bestandteile von Bier enthielt. Der Wettbewerbsverband beantragte daraufhin eine einstweilige Verfügung, um gegen die Bezeichnung „Ginger Beer“ vorzugehen. Er sah darin eine Irreführung des Verbrauchers, welcher über wesentliche Bestandteile des Getränkes getäuscht werden würde. Das Landgericht gab dem Wettbewerbsverband Recht. Das Berufungsgericht wies die Berufung des Getränkeherstellers zurück.
Entscheidungsgründe:
Das Kammergericht entschied, dass die Bezeichnung „Ginger Beer“ gem. § 5 Abs.1 Nr.1 UWG irreführend ist, soweit die angesprochenen Verkehrskreise davon ausgehen dürfen, dass in dem Produkt „Ginger Beer“ Bestandteile von Bier enthalten sind. Und die angesprochenen Verkehrskreise verstehen unter "Ginger Beer" ein alkoholhaltiges Getränk. Eine Irreführung liegt damit vor. Das Kammergericht folgte insoweit der Auffassung des Antragsstellers und wies die Berufung des Getränkeherstellers zurück. Dabei konnte zu der Frage, ob überhaupt ein Wettbewerb zwischen den Parteien vorlag, auf das Urteil "Sammelmitgliedschaft IV" des BGH verwiesen werden (BGH GRUR 2006, 778).
Kommentar:
Der Getränkehersteller des „Ginger Beer" hatte die Rechnung ohne die deutsche Brauereien gemacht. Ob das Urteil jedoch vor dem Hintergrund eines zusammenwachsenden Europas und den damit einhergehenden unterschiedlichen historischen und lokalen Entwicklungen gerecht wird, darf dahingestellt bleiben.