Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 26.03.2013, Az.: 1 AZR 813/11
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 16.09.2011, Az.: 6 Sa 613/11
Ausgangslage
Zwischen den Parteien war die in einem Sozialplan berechnete Abfindung streitig. Der beklagte Arbeitgeber berechnete die Abfindung nach der Standardformel (Bruttomonatsgehalt, Betriebszugehörigkeit und Lebensalter). Für Arbeitnehmer, die das 58. Lebensjahr bereits vollendet haben, legte der Beklagte einen Abfindungsbetrag zu Grunde, der einen 85%igen Bruttomonatsausgleich vorsieht, welcher unter Anrechnung des Arbeitslosengeldes bis zum frühestmöglichen Einritt in die gesetzliche Altersrente beschränkt ist.
Der 62-jährige Kläger erhielt nach dieser Berechnung lediglich einen Betrag in Höhe von € 4.974,62 ausgezahlt. Er bemängelt die Berechnung der Abfindung und sieht sich aufgrund seines Alters diskriminiert. Er verlangt unter Anwendung der Standardformel einen weiteren Abfindungsbetrag von € 234.246,87.
Das BAG wies die Klage ab.
Entscheidungsgründe
Sinn und Zwecke eines Sozialplans ist es, so das BAG, künftige Nachteile auszugleichen, die einem Arbeitnehmer durch eine Betriebsänderung entstehen. Da regelmäßig nur bedingte finanzielle Mittel zur Verfügung stehen, hat der Arbeitgeber einen Weg zu finden, wie eine Abfindung gerecht zwischen den betroffenen Arbeitnehmern aufgeteilt werden kann. Wird eine Abfindung anhand des Lebensalters berechnet, steht dieser Vorgehensweise das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG), insbesondere § 10 S. 3 Nr. 6 Alt. 2 AGG nicht entgegen. Gleiches gilt für Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG.
Das BAG führt weiter aus, dass eine Sozialplanabfindung der Überbrückung der wirtschaftlichen Nachteile diene. Aus diesem Grund sei nicht zu beanstanden und damit aufgrund Unionsrecht zulässig, wenn rentennahen Arbeitnehmern nur bis zu dem Zeitpunkt, bis zu dem sie vorzeitig die gesetzliche Altersrente beziehen können, die wirtschaftlichen Nachteile entsprechend einer hierauf bezogenen Berechnungsformel ausgeglichen werden. Gleichwohl steht dem Unionsrecht nicht entgegen, wenn den betroffenen Arbeitnehmern mindestens die Hälfte einer nach der Standardformel berechneten Abfindung gewährt wird.
Kommentar
Das BAG stellt in dieser Entscheidung auf den Sinn und Zweck einer Sozialplanabfindung ab und gibt den Betriebsparteien die Möglichkeit begrenzt bestehende finanzielle Mittel gerecht zu verteilen, ohne einzelne Arbeitnehmer grundsätzlich zu benachteiligen.